Asylpolitik: Landesregierung bringt Flüchtlingsaufnahmegesetz in den Landtag ein

Veröffentlicht am 22.11.2013 in Landespolitik

Der Ministerrat hat den Gesetzentwurf des Ministeriums für Integration zum neuen Flüchtlingsaufnahmerecht in den Landtag eingebracht. „Mein Ziel ist es, dass der Landtag das Gesetz noch im Dezember abschließend berät. Dann könnte es zum Jahresbeginn 2014 in Kraft treten“, sagte heute Bilkay Öney, Ministerin für Integration.

Im Mittelpunkt des Gesetzentwurfs stehen humanitäre Verbesserungen bei der Flüchtlingsunterbringung, vor allem eine stufenweise Anhebung der Wohn- und Schlafflächen von 4,5 auf 7 Quadratmeter je Person bis Anfang 2016. Öney: „Wir waren jahrelang Deutschlands Schlusslicht beim Flächenstandard. Das wollen wir ändern.“

Künftig soll ausdrücklich auch eine Unterbringung in Wohnungen statt in Gemeinschaftsunterkünften möglich sein. Zudem soll die Wohnpflicht in den Gemeinschaftsunterkünften grundsätzlich auf die Dauer des Asylverfahrens, höchstens jedoch auf zwei Jahre verkürzt werden. „Das Gesetz bringt den Menschen mehr Humanität und Integration und den Kreisen mehr Flexibilität“, so die Ministerin.

Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzentwurfs ist der Wechsel von Sach- auf Geldleistungen für die Flüchtlinge. Öney: „Zu einem selbstbestimmten Leben gehört auch die eigene Entscheidung, welche Lebensmittel ich wo kaufe.“ Besser als Sozialleistungen sei allerdings die frühzeitige Erlaubnis zu arbeiten. In dieser Frage sei die künftige Bundesregierung am Zuge

Um sich in ihrem ungewohnten Lebensumfeld schneller zurechtzufinden, sollen alle neu ankommenden Flüchtlinge in Baden-Württemberg zudem die Möglichkeit erhalten, Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben. Der Gesetzentwurf legt auch erstmals konkrete Aufgaben und Qualitätsmerkmale der Flüchtlingsberatung und -betreuung fest.

Bei der Anhörung zum Gesetzentwurf kam neben grundsätzlicher Zustimmung teilweise auch Skepsis wegen der Umsetzbarkeit angesichts der hohen Flüchtlingszahlen zum Ausdruck. Ministerin Öney signalisierte den Stadt- und Landkreisen, dass das Integrationsministerium bei besonders kritischen Zugangssituationen auch künftig flexible Lösungen zulassen könne.

Sie dankte zugleich den Stadt- und Landkreisen, aber auch den kreisangehörigen Kommunen für ihre großen Anstrengungen bei der Unterbringung von Flüchtlingen. „Mein Dank ist zugleich mit der Bitte verbunden, in diesen Bemühungen um Unterbringungsplätze nicht nachzulassen“, sagte Öney.

Der Gesetzentwurf zielt auf einen fairen Kostenausgleich gegenüber den Stadt- und Landkreisen. Die Einmalpauschale je Person, die per Verordnung bereits im März 2013 von 10.537 Euro auf derzeit 12.270 Euro angehoben worden ist, soll bis zum Jahr 2016 auf 13.722 Euro steigen. Von da an um jährlich 1,5 Prozent.

Um ein Auseinanderklaffen von Ist-Kosten und pauschaler Kostenerstattung zu vermeiden, sollen die Pauschalen insgesamt auf der Grundlage der Ist-Ausgaben des Jahres 2016 überprüft werden. „Ich kenne die Sorgen der Kreise wegen des knappen Wohnungsangebots und teils stark gestiegener Mieten. Deshalb werden wir schon im Jahr 2014 speziell diesen Teil der Ausgaben genauer betrachten und die Erstattungsleistungen im Bedarfsfall anpassen“, versprach die Ministerin.

Die durch den Gesetzentwurf bedingten Mehrausgaben des Landes liegen innerhalb der Vorsorge, die im Entwurf zum 2. Nachtrag des Doppelhaushalts und im aktuellen Entwurf der mittelfristigen Finanzplanung getroffenen ist. Höhere Flüchtlingszahlen sind, soweit vorhersehbar, einkalkuliert.

Hintergrundinformation:

Das neu gefasste Flüchtlingsaufnahmerecht des Landes Baden-Württemberg sieht im Wesentlichen folgende humanitäre Verbesserungen für die im Südwesten aufgenommenen Flüchtlinge vor:

1. Verbesserungen bei der Flüchtlingsunterbringung

Während der vorläufigen Unterbringung in den Stadt- und Landkreisen wird die Wohn- und Schlaffläche je Person von 4,5 auf eine Mindestvorgabe von 7 Quadratmetern erhöht. Die Kreise erhalten eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2016, um ihre Einrichtungen an die neuen Flächenvorgaben anzupassen.

Durch Verordnung sollen für die Gemeinschaftsunterkünfte weitere Mindeststandards insbesondere unter Berücksichtigung der Belange von Frauen, Familien und Kindern festgelegt werden. Gemeinschaftsunterkünfte sollen zur besseren gesellschaftlichen Teilhabe ihrer Bewohner innerhalb bebauter Ortsteile oder unmittelbar im Anschluss daran eingerichtet werden.

Die vorläufige Unterbringung soll nicht länger nur in Gemeinschaftsunterkünften, sondern auch in Wohnungen erfolgen. Sie wird dabei zeitlich erheblich verkürzt, grundsätzlich auf die Dauer des Asylverfahrens. Im Mittel waren dies zuletzt etwa 15 Monate. Obergrenze sollen 24 Monate sein.

2. Verbesserung der Leistungen

Während der vorläufigen Unterbringung in den Kreisen sollen die Flüchtlinge künftig primär Geldleistungen oder geldwerte Gutscheine erhalten. Sachleistungen für Nahrung und Kleidung sollen nicht mehr im Vordergrund stehen.

Alle Flüchtlinge sollen während der vorläufigen Unterbringung Gelegenheit erhalten, Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben.

3. Verbesserung der Betreuung von Flüchtlingen

Für die vorläufige Unterbringung werden erstmals verbindliche Standards für die soziale Beratung und Betreuung der Flüchtlinge fixiert.

Bereits in der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Karlsruhe wird hierfür eine unabhängige Stelle eingerichtet. Diese soll auch prüfen, wer als Neuankömmling besonders schutzbedürftig ist.

Außerdem müssen die Kreise bei der Unterbringung darauf achten, dass schulpflichtige Kinder tatsächlich ihrer Schulpflicht nachkommen können.

4. Weitere Neuerungen Im Flüchtlingsaufnahmerecht

Neben Asylbewerbern und sonstigen Flüchtlingen werden erstmals sogenannte unerlaubt eingereiste Ausländer in den Anwendungsbereich des Flüchtlingsaufnahmegesetzes einbezogen. Das heißt: Ausländer, die aus Staaten außerhalb der EU unerlaubt eingereist sind, werden künftig auf die Stadt- und Landkreise verteilt und dort vorläufig untergebracht. Die Kreise erhalten eine Kostenpauschale.

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sollen hingegen vom Regelungsbereich des Flüchtlingsaufnahmegesetzes weitgehend ausgenommen werden. Für sie gelten unmittelbar die jugendhilferechtlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe.

5. Ausgabenerstattung

Am System der Einmalpauschale, die das Land den Stadt- und Landkreisen für jeden Flüchtling erstattet, soll festgehalten werden.

Die Pauschale soll an die neuen Standards angepasst werden. Für Asylbewerber soll sie von derzeit 12.270 Euro stufenweise auf 13.722 Euro im Jahr 2016 steigen. Hierbei sind alle Änderungen und Neuerungen berücksichtigt, die im Gesetzentwurf enthalten sind.

Im Hinblick auf die Auskömmlichkeit der Pauschale enthält das Gesetz eine Revisionsklausel: Die Kostenpauschale ist auf der Basis der tatsächlichen Ausgaben der Stadt- und Landkreise im Jahr 2016 zu überprüfen. Darüber hinaus sollen die besonders starken Veränderungen unterworfenen Liegenschaftsausgaben bereits im Jahr 2014 unter Federführung des Integrationsministeriums geprüft und die Erstattung hierfür erforderlichenfalls korrigiert werden.

6. Finanzielle Auswirkungen

Die Mehrkosten, die unmittelbar auf dem Gesetz beruhen (2014: 3,9 Mio.; 2015: 4,3 Mio.; 2016: 12,2 Mio. Euro), wurden bereits im Entwurf des 2. Nachtrags 2014 und im Entwurf der Mittelfristigen Finanzplanung 2013-2017 berücksichtigt. Unmittelbare Mehrbelastungen gegenüber dem 2. Nachtrag 2014 bzw. der Mittelfristigen Finanzplanung 2013-2017 entstehen nicht. Grundlage sind dabei die derzeit prognostizierten Flüchtlingszahlen.

Nach der aktuellen Prognose des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist in Baden-Württemberg bis auf Weiteres mit durchschnittlich 14.000 Neuzugängen im Jahr zu rechnen.

 

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